Gesetzliche Erbfolge im Detail: Wer erbt wie viel und in welcher Reihenfolge?

Ein Artikel von Clientflow Consulting
Gesetzliche Erbfolge

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Die gesetzliche Erbfolge ist eine wichtige Regelung im Erbrecht, die bestimmt, wer nach dem Tod einer Person erbt, wenn diese kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge kann für viele Menschen von Bedeutung sein, da sie ohne entsprechende Regelung des Nachlasses durch ein Testament oder Erbvertrag automatisch greift.

In diesem Artikel werden wir die Details der gesetzlichen Erbfolge genauer betrachten und uns mit der Frage befassen, wer in welcher Reihenfolge erbt und wie viel. Darüber hinaus werden wir uns mit einigen Sonderfällen bei der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen und zeigen, wie Sie durch die Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrags die gesetzliche Erbfolge umgehen können.

Reihenfolge der gesetzlichen Erben

Die Reihenfolge der gesetzlichen Erben ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Die Erben werden dabei in verschiedene Ordnungen eingeteilt, je nachdem wie nah sie mit dem Erblasser verwandt sind. Innerhalb einer Ordnung erben die Erben gleichberechtigt, das heißt, jeder Erbe bekommt den gleichen Anteil am Nachlass. Wenn es in einer Ordnung keine Erben gibt, geht das Erbe an die nächste Ordnung über.

Die erste Ordnung umfasst Ehepartner und die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. Diese erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle und erben deren Anteil.

Die zweite Ordnung umfasst die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. Wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle und erben deren Anteil. Wenn es keine Abkömmlinge gibt, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen.

Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also die Onkel und Tanten des Erblassers. Wenn ein Großelternteil bereits verstorben ist, treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle und erben deren Anteil. Wenn es keine Abkömmlinge gibt, erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen.

Die vierte Ordnung umfasst die Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also die Cousins und Cousinen des Erblassers. Auch hier treten bei einem vorverstorbenen Urgroßelternteil dessen Abkömmlinge an dessen Stelle und erben deren Anteil. Wenn es keine Abkömmlinge gibt, erben die Urgroßeltern des Erblassers zu gleichen Teilen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Erbfolge nur dann greift, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, also kein Testament oder Erbvertrag, hinterlassen hat. Durch eine solche Verfügung kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge jedoch umgehen und seinen Nachlass nach eigenen Wünschen verteilen.

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) getroffen hat oder die Verfügung von Todes wegen unwirksam ist. Das bedeutet, dass die gesetzliche Erbfolge nur dann eintritt, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich bestimmt hat, wer sein Erbe sein soll.

In einigen Fällen kann es auch vorkommen, dass die Verfügung von Todes wegen nur teilweise wirksam ist oder unklar ist. In diesen Fällen kann es notwendig sein, auf die gesetzliche Erbfolge zurückzugreifen, um den Nachlass zu verteilen.

Es ist jedoch auch möglich, dass der Erblasser neben einer Verfügung von Todes wegen auch eine gesetzliche Erbfolge bestimmt hat, zum Beispiel durch eine Ergänzungserbfolge in einem Testament. In diesem Fall würde die gesetzliche Erbfolge nur dann zum Tragen kommen, wenn die Verfügungen von Todes wegen keine Regelungen für bestimmte Fälle enthalten oder unwirksam sind.

Erbquoten der gesetzlichen Erben

Die Erbquoten der gesetzlichen Erben richten sich nach der Ordnung, in der sie stehen, und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Innerhalb einer Ordnung erben die Erben zu gleichen Teilen.

In der ersten Ordnung erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind bereits verstorben ist, treten dessen Kinder an seine Stelle und erben dessen Anteil. Beispiel: Wenn der Erblasser zwei Kinder hat und eines bereits verstorben ist, erbt das noch lebende Kind die Hälfte des Nachlasses und die Kinder des verstorbenen Kindes erben je ein Viertel.

In der zweiten Ordnung erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle und erben dessen Anteil. Beispiel: Wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hat, aber noch beide Eltern leben, erben beide Eltern je die Hälfte des Nachlasses.

In der dritten Ordnung erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Wenn ein Großelternteil bereits verstorben ist, treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle und erben dessen Anteil. Beispiel: Wenn der Erblasser keine eigenen Kinder oder Eltern hat, aber noch beide Großeltern leben, erben beide Großeltern je die Hälfte des Nachlasses.

In der vierten Ordnung erben die Urgroßeltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Wenn ein Urgroßelternteil bereits verstorben ist, treten dessen Abkömmlinge an dessen Stelle und erben dessen Anteil. Beispiel: Wenn der Erblasser keine eigenen Kinder, Eltern oder Großeltern hat, aber noch beide Urgroßeltern leben, erben beide Urgroßeltern je die Hälfte des Nachlasses.

Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzlichen Erbquoten nur dann gelten, wenn es keine anderweitigen testamentarischen Verfügungen oder Erbverträge gibt. Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichende Regelungen treffen und beispielsweise auch Personen begünstigen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören.

Sonderfälle bei der gesetzlichen Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge können auch Sonderfälle eintreten, bei denen die gesetzliche Erbfolge von der üblichen Reihenfolge abweicht. Hier sind einige Beispiele:

  1. Vor- und Nacherbschaft: Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmen, dass der Nachlass zunächst an einen Vorerben fällt und erst nach dessen Tod an einen Nacherben weitergegeben wird. In diesem Fall erbt der Vorerbe zunächst das volle Eigentum am Nachlass, während der Nacherbe lediglich ein sogenanntes Nacherbenrecht erhält.
  2. Erbengemeinschaft: Wenn mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft und erben gemeinschaftlich den Nachlass. Jeder Erbe hat dabei einen Anteil am Nachlass, der sich nach der Anzahl der Erben richtet. Innerhalb der Erbengemeinschaft können die Erben durch eine Erbauseinandersetzung den Nachlass aufteilen oder den Nachlass als Ganzes verkaufen.
  3. Enterbung: Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag eine oder mehrere Personen enterben und somit von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Eine Enterbung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen und muss im Testament oder Erbvertrag begründet werden.
  4. Adoptivkinder: Adoptivkinder werden den leiblichen Kindern gleichgestellt und erben somit in der gleichen Ordnung wie die leiblichen Kinder des Erblassers. Bei einer Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern.
  5. Erbschaftskauf: Wenn ein Erbe seine Erbteile an einen Dritten verkauft, geht das Eigentum an diesen Erbteilen auf den Käufer über. Der Käufer tritt somit in die Position des Erben ein und hat dieselben Rechte und Pflichten wie der ursprüngliche Erbe.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch bei Sonderfällen immer die gesetzlichen Regelungen im Hintergrund gelten und bei Bedarf herangezogen werden können.

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