Enterbt? – Ihre Rechte & Möglichkeiten

Ein Artikel von Clientflow Consulting
Enterbt? - Ihre Rechte & Möglichkeiten

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Enterbung ist ein Begriff, der oft mit Schmerz, Verlust und Unverständnis assoziiert wird. Es ist nie einfach zu erfahren, dass man im Testament eines geliebten Menschen nicht bedacht wurde. Aber Enterbung ist nicht unbedingt das endgültige Aus für die Erbansprüche einer Person. Es gibt Rechte und Möglichkeiten für Enterbte, die oft nicht bekannt sind.

In diesem Artikel werden wir uns mit den verschiedenen Optionen befassen, die Enterbten zur Verfügung stehen, um ihre Rechte und Ansprüche zu schützen und zu wahren. Wir werden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen erklären und aufzeigen, welche Schritte notwendig sind, um diese Rechte und Möglichkeiten zu nutzen.

Rechte von Enterbten

Enterbte haben trotz der Enterbung bestimmte Rechte, insbesondere wenn es um den Erhalt ihres Erbteils geht. Im Folgenden werden die wichtigsten Rechte von Enterbten erläutert:

  1. Pflichtteil: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, den nahe Verwandte des Erblassers haben, wenn sie im Testament enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch das Testament entzogen werden.
  2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?: Ehegatten, Kinder und Enkelkinder des Erblassers haben Anspruch auf den Pflichtteil. Auch Eltern können unter bestimmten Umständen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
  3. Wie wird der Pflichtteil berechnet?: Der Pflichtteil wird auf Basis des gesetzlichen Erbteils berechnet. Dabei wird das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes berücksichtigt.
  4. Wie kann man den Pflichtteil einfordern?: Der Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Enterbung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Erben oder dem Nachlassgericht.

Enterbte haben also das Recht, den Pflichtteil am Nachlass des Erblassers geltend zu machen, auch wenn sie enterbt wurden.

Vollständige Enterbung - Entziehung des Pflichtteils?

Eine vollständige Enterbung bedeutet, dass der Enterbte keinerlei Erbansprüche mehr hat und somit auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil hat. Allerdings gibt es eine Möglichkeit, den Pflichtteil dennoch zu entziehen, nämlich durch ein sogenanntes enterbendes Testament.

Ein enterbendes Testament ist ein Testament, in dem der Erblasser ausdrücklich festlegt, dass der Enterbte nicht nur enterbt, sondern auch vom Pflichtteil ausgeschlossen ist. Der Erblasser kann dafür Gründe angeben, beispielsweise eine schwere Straftat des Enterbten gegen den Erblasser oder dessen Familie.

Allerdings ist der Entzug des Pflichtteils nicht uneingeschränkt möglich. Es gibt einige Fälle, in denen der Pflichtteil trotz Enterbung oder enterbendem Testament nicht entzogen werden kann. Dazu gehören:

  • Der Enterbte ist ein Ehepartner des Erblassers.
  • Der Enterbte ist ein Kind des Erblassers und die Enterbung oder der Entzug des Pflichtteils würde dazu führen, dass er mittellos wird.
  • Der Enterbte wurde vom Erblasser finanziell unterstützt und kann ohne diese Unterstützung nicht seinen angemessenen Lebensbedarf decken.

In diesen Fällen steht dem Enterbten ein Pflichtteilsanspruch zu, auch wenn er vollständig enterbt wurde oder ihm der Pflichtteil durch ein enterbendes Testament entzogen wurde. Es ist jedoch zu beachten, dass der Pflichtteil in diesen Fällen höher ausfallen kann als in anderen Fällen, da er sich nicht nur auf den gesetzlichen Erbteil, sondern auf den gesamten Nachlass des Erblassers beziehen kann.

Möglichkeiten für Enterbte

Neben dem Pflichtteil gibt es für Enterbte auch noch weitere Möglichkeiten, um ihre Erbansprüche zu wahren oder gegen die Enterbung vorzugehen. Im Folgenden werden die wichtigsten Optionen erläutert:

  1. Enterbung anfechten: Enterbte haben die Möglichkeit, die Enterbung anzufechten, wenn sie der Meinung sind, dass sie nicht rechtmäßig war. Gründe für eine Anfechtung können beispielsweise Formfehler im Testament, ein Testamentswiderruf oder eine Beeinflussung des Erblassers durch Dritte sein. Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass die Enterbung unwirksam wird und der Enterbte wieder in den Kreis der Erben aufgenommen wird.
  2. Wie geht man bei der Anfechtung vor?: Die Anfechtung erfolgt durch eine Klage vor dem Nachlassgericht. Der Enterbte muss die Gründe für die Anfechtung darlegen und beweisen. Es ist ratsam, sich hierfür an einen Rechtsanwalt zu wenden, der bei der Vorbereitung und Durchführung der Anfechtung unterstützt.
  3. Welche Konsequenzen hat eine erfolgreiche Anfechtung?: Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass die Enterbung unwirksam wird und der Enterbte wieder als Erbe berücksichtigt wird. Allerdings kann es sein, dass durch die Anfechtung andere testamentarische Verfügungen des Erblassers hinfällig werden, was zu einer komplexen Erbfolge führen kann.
  4. Rechtslage bei enterbten Enkelkindern: Wenn ein Enkelkind enterbt wurde, hat es in der Regel keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn das Enkelkind von einem bereits verstorbenen Kind des Erblassers abstammt und dieses Kind selbst enterbt wurde. In diesem Fall kann das Enkelkind den Pflichtteil geltend machen.

Enterbte haben also verschiedene Möglichkeiten, um ihre Erbansprüche zu wahren oder gegen die Enterbung vorzugehen. Es ist jedoch wichtig, sich vorher gut zu informieren und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Rechtslage bei enterbten Enkelkindern

Wenn ein Enkelkind enterbt wurde, hat es in der Regel keinen direkten Anspruch auf den Pflichtteil. Das liegt daran, dass die gesetzliche Erbfolge in Deutschland nach dem Stammesprinzip erfolgt, d.h. dass die Nachkommen eines verstorbenen Kindes nur dann erben, wenn das verstorbene Kind selbst erbberechtigt gewesen wäre.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn das enterbte Enkelkind von einem bereits verstorbenen Kind des Erblassers abstammt und dieses Kind selbst enterbt wurde, kann das Enkelkind den Pflichtteil geltend machen. Das Enkelkind tritt dann an die Stelle seines verstorbenen Elternteils und hat denselben Pflichtteilsanspruch wie dieser.

Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder A und B. A hat ein Kind C, B hat zwei Kinder D und E. Der Erblasser enterbt C und B. Wenn B vor dem Erblasser verstirbt, erben dessen Kinder D und E nach dem Stammesprinzip. Wenn D oder E dann selbst enterbt werden, können ihre Kinder den Pflichtteil geltend machen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Pflichtteil für Enkelkinder in der Regel niedriger ausfällt als für Kinder oder Ehepartner des Erblassers. Der Pflichtteil für Enkelkinder beträgt nur ein Viertel des gesetzlichen Erbteils, den das enterbte Elternteil erhalten hätte. Auch hier gilt die dreijährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Pflichtteils.

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